AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

Allgemeines

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
  2. Alle Aufträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Wir sind berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen, die firmen- und personenbezogenden Daten des Kunden zu verwerfen und zu speichern.
  4. Angaben über Eigenschaft der Ware erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Willen, dafür besonders einzustehen.
  5. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann ausschlei0lich, falls Ihnen Kundenbedingungen entgegen stehen.
  6. Ist eine Bauleistung Vertragsgegenstand so gelten mit der Auftragserteilung nachrangig zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB DIN 1961, Teil B mit den Allgemeinen Technischen Vorschriften, Teil C in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleiben und stellen gegenüber Kaufleuten eine Aufforderung dar uns definitive Angebote zu machen. (Erläuterung für den Verwender –> nicht zum Abdruck:; das Schweigen auf diese definitiven Angebote bringt den Vertrag zustande). Ansonsten sind unsere Angebote bis zum Zugang einer Annahme unwiderruflich.
  2. Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Kunden voraus und behalten uns im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgerschaft oder einer Liquiditätszusage der Hausbank in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen.
    Wird die mangelende Kreditwürdigkeit erst nach Vertragsschluss bekannt, so können wir nach Rücksprache mit dem Kunden vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung in bar verlangen. Uns steht das Recht zu, Sicherstellung innerhalb einer Woche vom Kunden zu verlangen. Der Nachweis der mangelnden Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer Auskunftei der Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Kunden gefordert werden kann. Bei mangelnder Kreditwürdigkeit eines Wechselbeteiligten, können wir unter Rückgabe des Wechsels vom Kunden sofortige Bezahlung verlangen.
    Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eintritt, insbesondere, wenn gegen Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  3. Von uns gefertigte Entwürfe, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Kostenvoranschläge bleiben unsere urheberrechtlich geschützten Eigentume und sind von uns bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

Lieferung, Lieferfristen

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unsere Niederlassung. Nach Bereitstellung und absenden der Meldung über die Versandbereitschaft der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über.
  2. Vereinbarte Lieferfristen gelten als ungefähr und unter Kaufleuten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Ist die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart, so bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschäftigung der Ware geht mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Unsere Haftung beschränkt sich auf die grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für uns entstandenen Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgerecht durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden diesem berechnet.
  4. Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar auch dann, wenn sie in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörung, Arbeitskämpfe und Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe bei uns oder unseren Lieferanten, behördliche Maßnahmen oder höherer Gewalt.
  5. Ist die Lieferung auf unabsehbare Zeit nicht möglich, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Bei Leistungsverzug oder einer von uns vertretenen Unmöglichkeit der Leistung kann der Kunde schriftlich eine angemessene, mindestens 14 Tage betragenden Nachfrist setzen. Wird diese nicht eingehalten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Der Deckungskauf setzt die Einholung mindestens dreier Vergleichsangebote voraus. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobem Verschulden beruhen.
    Schadensersatz wegen Nichterfüllung infolge leichter oder normaler Fahrlässigkeit leisten wird nicht. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften wir gegenüber Kaufleuten nur, wenn das Verschulden von gesetzlichen Vertretungsberechtigten oder leitenden Angestellten unserer Firma ausgeht oder unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen Haupt- oder Kardinalpflichten verletzt haben. Die Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf die Schäden, die wir im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehen können.
  7. Holt der Kunde trotz Benachrichtigung über die Versandbereitschaft die Ware nicht am Erfüllungsort binnen 14 Tagen ab oder übernimmt er sie nicht bei vereinbarter Lieferung, so können wir Ersatz des uns entstehenden Schadens verlangen und eine vorläufige Rechnung erstellen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über, er trägt die Lagerkosten und die Gefahr der Lagerung.
    Wahlweise können wir auch von Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verkaufen. Mindererlös ist uns zu ersetzen, ein Anspruch auf Mehrerlös besteht nicht.

 

Preise, Preisanpassung

  1. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager ohne Verpackung, zuzüglich Fracht und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Etwa bewilligte Frachtvergütungen entfallen bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gegen ihn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  3. Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Gefahr des Kunden, Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
  4. Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben, (insbesondere allgemeine Erhöhung von Arbeits- und Materialkosten) berechtigen uns zu einer angemessenen Preiserhöhung wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen. Eine Änderung der Mehrwertsteuer zieht jederzeit eine entsprechende Preisanpassung nach sich.

Gegenüber Nichtkaufleuten sind wir nur bei Dauerschuldverhältnissen oder bei vereinbarter Lieferung mindestens vier Monaten nach Vertragsschluss wegen Kostensteigerung, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
Nichtkaufleute dürfen von dem Vertrag zurücktreten wenn die Vertragsbindung in Folge der Preiserhöhung für sie nicht zumutbar ist.
Zahlung

  1. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unser dem Fälligkeitsdatum erteilt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tag zu laufen.
  2. Geleistete Anzahlungen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet. § 367 BGB bleibt unberührt.
  3. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass der Kunde nicht mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Skontier fähig ist nur der reine Warenwert einschließlich Mehrwertsteuer, ohne eventuelle Fracht und Verpackung. Wird Wechsel- oder Akzeptzahlung vereinbart, so muss der Wechsel sofort nach Lieferung gegeben werden. Seine Laufzeit darf 90 Tage, vom Rechnungsdatum ab gerechnet, nicht überschreiten. Wechsel und Akzepte werden nur unter Vorbehalt der Diskontiermöglichkeit erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen werden vom Kunden getragen. Es gelten die Sätze, die uns von der Bank berechnet werden, mindestens über 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
    Für die Annahme von Wechseln und Schecks gelten die Bedingungen der Banken.
  4. Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen in der Höhe, wie wir sie an unsere Bank für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen haben, mindestens aber 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB – ist der Kunde Kaufmann, mindestens 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
  5. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommene Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  6. Bis zum Vollzug etwaige Gewährleistungsrechte sind die vertraglichen Zahlungstermine einzuhalten.
  7. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
  8. Ist der Kunde Kaufmann, so sind Zurückbehaltungsreche gemäß § 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.

 

Mängelgewährleistung, Haftung

  1. Ist eine Bauleistung Vertragsgegenstand wird entsprechend den Regelungen der VOB Gewähr geleistet.
    Bei Isolierverglasungen übernimmt der Isolierglashersteller eine fünfjährige Garantie für das gelieferte Glas unter Maßgabe, dass unter normalen Bedingungen weder durch Bildung eines Films noch durch Staubablagerungen im Scheibenzwischenraum die Durchsichtigkeit des Glases beeinträchtigt wird. Unsere Garantie beschränkt sich in diesem Fall auf eine mangelfreie, äußere Dichtigkeit der eingesetzten Scheiben durch ringsum laufende Versiegelung.
    Interferenzerscheinungen stellen keine Qualitäts- oder Funktionsminderungen dar und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach dem Erhalt zu untersuchen, sofern die nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist und dem Verkäufer den Mangel unverzüglich anzuzeigen.
  3. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche nach Lieferung zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Kunden.Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Tagen danach, schriftlich zu rügen. Maßgebend ist jeweils der Zugang der schriftlichen Rüge bei uns § 377 HGB bleibt unberührt.
  1. Geht die Ware an Dritte oder ins Ausland, so haben Prüfung und Abnahme am Versandort zu erfolgen, sie gilt als genehmigt, sobald sie den Lagerplatz verlassen hat. Erfolgt Abnahme durch den Kunden oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
  2. Ergänzend gilt, dass zugsicherte Eigenschaften ausdrücklich zu kennzeichnen sind. Eine Bezugnahme auf die DIN-Normen beinhaltet nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung oder Übernahme einer Garantie durch uns.
  3. Der Kunde ist verpflichtet die Lieferung anzunehmen und bis zur Durchführung der Gewährleistung die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren, ohne hierfür Kosten zu berechnen. Gibt auf Verlangen die beanstanden Ware oder Probe davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
  4. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir unter Ausschluss von Schadensersatzleistungen nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung – im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach eigener Wahl – verpflichtet. Bei Widerverkäufern liefern wir ausschließlich Natural Ersatz. Schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
    Bei geringfügigen Mängeln hat der Kunde kein Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden.
  5. Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche Gewährleistungsansprüche ist unsere Betriebsstätte
  6. Kaufmannskunden haben die Versandkosten zur Durchführung der Nachbesserung zu tragen.
  7. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  8. Die Haftungsfreizeichnungen aus vorigen Ziffern gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.

 

Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und er Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden und noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wir Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuer beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne das wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wir neben die Abtretung an.
  5. Wird Vorbehaltsware von Kunden als wesentlicher Bestandteil in sein Grundstück eingebaut, so tritt er schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung a.
  6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne der Ziffer 3, 4 und 5 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere der Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt
  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritte in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für den Widerspruch notwendigen Informationen zu unterrichten.
  8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung. Bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesem Fall können wir vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware heraus verlangen.
  9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

Erfüllungsort Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für die Zahlung des Preises sowie für sonstige Leistungen des Kunden und alle übrigen aus dem Geschäft ergebenen Rechte und Pflichten ist der Ort unserer gewerblichen Niederlassung in Bad Kreuznach.
  2. Für alle sich aus dem Geschäftsverkehr mittelbar und unmittelbar ergebenen Streitigkeiten – auch die Gültigkeit abgeschlossener Verträge betreffend – gilt Bad Kreuznach als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
  3. Die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

 

Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.